Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeines
1. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, Bestandteil aller Lieferverträge der umseitig beauftragten Lieferfirma, Auftraggeber genannt.
2. Abweichende Einkaufs- und Zahlungsbedingungen, die von einem Besteller seinem Auftrag zugrunde gelegt werden, gelten als abgelehnt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
B. Vertragsabschluss
Die dem Auftragnehmer erteilten Aufträge werden gegebenenfalls schriftlich bestätigt. Weicht die schriftliche Bestätigung von dem offerierten Auftrag ab, so ist der Inhalt des schriftlichen Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern nicht der Besteller unverzüglich die Abweichung schriftlich rügt. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn wenn sie schriftlich bestätigt werden.
C. Unterlagen
Alle in Prospekten und sonstigen an den Besteller ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Maß-, Leistungs- und Gewichtsangaben stellen unverbindliche Angaben der Zulieferer dar. Der Auftragnehmer steht für sie nur dann ein, sofern er eine ausdrückliche Verbindlichkeitserklärung abgegeben hat.
D. Preise
1. Alle Preisangaben in Katalogen sind unverbindlich + MwSt. Es sind grundsätzlich die am Tage der Lieferung gültigen Preise + MwSt. maßgebend.
2. Die Preisstellung versteht sich ab Lager. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet, sofern keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen bestehen.
E. Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht, Aufbewahrungspflicht
1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Voraussetzung für die Skontogewährung ist jedoch, dass der Besteller gegenüber dem Auftragnehmer nicht im Verzug ist.
2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, ab erster Mahnung (Verzug) Zinsen in Höhe der von ihm selbst aufzuwendenden Kreditkosten, mindestens aber 8% pro Jahr zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer hat unabhängig hiervon das Recht, für den Fall, dass sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet, nach Maßgabe des Absatzes 3 vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlfrist von Seiten des Bestellers um mehr als 5 Tage überschritten, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort fällig. Dies gilt auch für Wechsel mit späterer Fälligkeit. Zahlt der Besteller den dann fällig gewordenen gesamten Betrag nicht innerhalb von 5 Tagen, so erlischt sein Gebrauchsrecht an den Waren. Der Auftragnehmer kann dann zur Sicherung seiner Restkaufpreisforderung die Waren bis zur endgültigen Bezahlung zurückbehalten oder wieder an sich nehmen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Bei Teillieferungen oder -leistungen kann der Auftragnehmer für den Fall des Verzuges eines Bestellers die sich aus dem Auftrag noch ergebenden Verpflichtungen verweigern, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.
5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug und Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
6. Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
F. Liefertermin
1. Der Auftragnehmer kann eine genannte Lieferfrist bis zu einer Zeit von 6 Wochen überschreiten. Der Besteller kann erst nach Ablauf dieser Frist eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
2. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. Lieferungsverzögerungen seitens der Zulieferer, Streik, Aussperrung, Materialknappheit, behördliche Maßnahmen sowie sonstige Ereignisse höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit, bis der Hinderungsgrund fortgefallen ist. Wahlweise kann der Auftragnehmer vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten mit der einzigen Folge, dass etwaige Zahlungen ohne Zinsvergütung zurückerstattet werden.
3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung.
4. Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgaben als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Besteller die Mitteilung von der Versandbereitschaft erhält, maßgebend.
5. Der Auftragnehmer ist von der Einhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden und kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, sobald sich der Besteller aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrages in Zahlungsverzug befindet.
G. Versendung / Gefahrenübergang
1. Die Versendung erfolgt auf Kosten des Bestellers nach dessen Angaben, anderenfalls nach bestem Wissen des Auftragnehmers.
2. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Auftragnehmer die zu liefernde Ware an einen Spediteur oder an ein Transportunternehmen übergeben hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Auftragnehmer noch Leistungen anderer Art übernommen hat.
3. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft, die in diesem Falle dem Besteller angezeigt wird, auf diesen über.
4. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine Pflicht seitens des Auftragnehmers hierzu besteht nur aufgrund eines besonderen schriftlichen Auftrages.
5. Erfolgt keine Versendung, so geht die Gefahr drei Tage nach Mitteilung der Abholbereitstellung auf den Besteller über.
H. Warenrückgabe
Bei der Rücklieferung der Ware, die eindeutig aus falschen Bestellangaben resultiert, behält sich der Auftragnehmer vor, eine Wiedereinlagerungsgebühr von 15% auf den Rücklieferungswert zu berechnen. Rücklieferungen sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Ware in unverkäuflichem Zustand ist oder nach eigenen Angaben des Bestellers gefertigt oder beschafft wurde. Rücklieferungen werden nur nach vorheriger Rücksprache entgegengenommen.
I. Gewährleistungen
1. Sind die Gewährleistungsbestimmungen der Zulieferer des Auftragnehmers dem Besteller zur Kenntnis gebracht und damit Vertragsinhalt geworden, so beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf die Abtretung derjenigen Ansprüche, die ihm gegen die Zulieferer zustehen.
2. Materialbedingte Maßabweichungen, die außerhalb einer Einflussnahme der Zulieferer liegen, sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
3. Der Besteller hat die gelieferte Ware zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen mitzuteilen. Verborgene Mängel sind spätestens 3 Monate nach Lieferung zu melden.
4. Die Versäumung der in Absatz 3 genannten Fristen hat den Ausschluss des Bestellers mit jeglichen Ansprüchen zur Folge. Dies gilt ebenfalls, wenn der Besteller von dem Auftragnehmer gekaufte Waren verändert oder verändern lässt.
5. In jedem Fall endet die Gewährleistung nach Ablauf von 24 Monaten ab Lieferdatum.
6. Bei berechtigter und fristgemäß eingelegter Mängelrüge kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen, sofern nicht der Auftragnehmer innerhalb von vier Monaten nach Rücksendung der mangelnden Ware mangelfreie Ware liefert. Diese Frist verlängert sich angemessen um die Zeitspanne, die von den Zulieferern für diese seitens des Auftragnehmers weitergegebene Reklamation benötigt wird.
7. Der Auftragnehmer kann die Nachlieferung einer mangelfreien Ware – im Sinne des Absatzes 5 – verweigern, solange der Besteller seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
8. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers erlöschen, wenn er diese nicht spätestens zwei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge gerichtlich geltend macht.
J. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt; die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Geht aufgrund zwingender Rechte das Vorbehaltseigentum unter, so tritt der Besteller schon jetzt seine sich daraus ergebenden Ansprüche gegenüber Dritten an den Auftragnehmer ab.
2. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gekauften Waren im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Vorbehaltsware sich ergebenden Kaufpreisforderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Auftragnehmer ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz Abtretung bis auf jederzeitigen Widerruf berechtigt, hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Auftragnehmer weiterzuleiten. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der Besteller nicht berechtigt, wenn er die Forderungen aus diesem Verkauf bereits an Dritte abgetreten hat. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt gleichermaßen bei Zahlungsverzug dem Auftragnehmer gegenüber.
3. Für den Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit anderer, dem Auftragnehmer nicht gehörender Ware, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert wird, findet die in Absatz 2 getroffene Regelung Anwendung. Die Abtretung der Kaufpreisforderung gilt jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit der anderen Ware Gegenstand des Kaufvertrages war.
4. Der Eigentumserwerb an der Vorbehaltsware, für den Fall der Be- und Verarbeitung durch den Besteller ist ausgeschlossen. Für diesen Fall geht das Eigentum an der neu entstandenen Ware zur Sicherung der Forderung des Auftragnehmers auf diesen gemäß § 930 BGB über. Danach sind sich der Auftragnehmer und der Besteller darüber einig, dass der Auftragnehmer am den durch den Besteller herzustellenden Waren im Zeitpunkt ihrer Entstehung Eigentum sowie mittelbarer Besitz im Sinne des § 868 BGB erwerben soll mit der Maßgabe, dass der Besteller über die Ware frei verfügen kann, der Auftragnehmer jedoch nach § 384 HGB verpflichtet ist. Bei der Verarbeitung mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren, die ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehen, erwirbt der Auftragnehmer Alleineigentum an der neu entstandenen Sache. Haben die übrigen Lieferanten dem Besteller ihre Waren ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an den Waren im Verhältnis der Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände.
5. Das gleiche gilt für den Fall der Verbindung im Sinne § 947 BGB.
6. Der Eigentumserwerb des Auftragnehmers an dem vom Besteller mit den Waren des Auftragnehmers hergestellten neuen Waren ist auflösend bedingt durch das Erlöschen der gesicherten Forderung des Auftragnehmers gegenüber dem Besteller.
7. Der Besteller darf über die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung seiner Verbindlichkeiten nicht anders als in den hier vorgesehenen Formen verfügen, insbesondere sie nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
8. Der Besteller ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung – gleich welcher Art auch immer – ihres Vorbehaltseigentums durch Dritte Mitteilung zu machen. Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vorwege der Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte des Auftragnehmers hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Auftragnehmers trägt der Besteller.
9. Zahlungen, die durch einen von uns ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und somit aus der Wechselhaftung befreit ist, sodass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt unbeschadet weitergehender Vereinbarungen zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt.
K. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Halle (Saale). Es findet nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende innerdeutsche Recht Anwendung.
L. Abänderung der Bedingungen
Die vorstehenden Lieferungsbedingungen können nur im Wege einer schriftlichen Vereinbarung abgeändert werden.
M. Schlussbestimmung
Die Gültigkeit der hier vorstehenden vertraglichen Vereinbarungen wird nicht dadurch berührt, dass eine der Abmachungen – aus welchen Gründen auch immer – rechtsunwirksam sein sollte. Für diesen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine dem beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse gerecht werdende Regelung zu finden.
Halle (Saale) im September 2013
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